Die Liste der Gemeinde Sachverständigen und stellvertretenden Gemeindesachverständigen wird jährlich im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und laufend aktualisiert. Die Schlichtungsbehörden geben auf Anfrage Auskunft über den zuständigen Sachverständigen.
Liste der Gemeinde Sachverständigen und stellvertretenden Gemeindesachverständigen
Die Rolle und der Tätigkeitsbereich des Gemeinde Sachverständigen für Wohnungabgaben und seines Stellvertreters
Die Artikel 12 und 13 der kantzonalen Eiführungsgesetzgebung zur Anwendung der eidgenössischen Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen sowie über die Pacht vom 24. Juni 2010 und die entsprechende Ausführungsverordnung regeln die Stellung, die Aufgaben und das Einsatzverfahren der Gemeinde Sachverständigen und ihrer Stellvertreter, insbesondere:
Das Departement der Institutionen ist die zuständige Behörde für den Vollzug des kantonalen Mietrechts;
Die Gemeindeexecutive ernennt die experten und bestimmt auch einen Stellvertreter; dieser ersetzt den Sachverständigen bei Verhinderung (Abwesenheit, Ausstand, Ausschluss usw.);
In grösseren Gemeinden können mehrere Sachverständige und Stellvertreter ernannt werden, mit Zustimmung des Regierungsrates;
Bei Bedarf kann die Gemeindeexecutive einen ausserordentlichen Sachverständigen beauftragen;
Der Sachverständige kann in dringenden Fällen auch ausserhalb seines Gemeindegebiets tätig werden;
Es kann ein Sachverständiger und ein Stellvertreter für mehrere Gemeinden gemeinsam ernannt werden;
Die Amtsdauer endet sechs Monate nach den Gemeindewahlen; ohne gegenteilige Mitteilung innerhalb von vier Monaten gilt die Wiederernennung als erfolgt. Ein Rücktritt ist mit einer Frist von mindestens drei Monaten möglich;
Der Sachverständige und sein Stellvertreter müssen unabhängig von der Gemeindeverwaltung sein;
Vor Amtsantritt leisten sie den Treueeid auf die Verfassung und die Gesetze; sie gelten im Rahmen ihrer Tätigkeit als öffentliche Amtsträger;
Sie verfügen über ausreichende technische und praktische Kenntnisse im Immobilien- und Bauwesen;
Ihre Weiterbildung wird vom Departement der Institutionen organisiert;
Sie werden auf Anfrage von Vermietern, Mietern oder Schlichtungsbehörden tätig und unterliegen dem Amtsgeheimnis;
Die Zivilprozessordnung gilt sinngemäss;
Die antragstellende Partei trägt die Kosten, ausser bei behördlich angeordneten Einsätzen;
Der Stundensatz beträgt zur Zeit CHF 80.– (inkl. MwSt.), mindestens CHF 80.– pro Einsatz, zuzüglich Spesen.
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Publiziert am 20.03.2026

