Kündigt die Vermieterschaft das Mietverhältnis mit der Begründung, dass sie das Mietobjekt abbrechen will, ist dies nicht missbräuchlich. Der Abbruch macht die Nutzung des Objekts als Wohn- oder Geschäftsliegenschaft objektiv unmöglich. Daher genügt die Kündigungsbegründung mit «Abbruch/Neubau des Gebäudes».
Dass keine weiteren Angaben über die künftige Verwendung des Grundstücks nach dem Abbruch gemacht werden, lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass der Kündigungsgrund lediglich vorgeschoben ist.
Das Bundesgericht hält in seinem jüngsten Entscheid zum Thema Kündigung infolge Ersatzneubau fest, dass die Vermieterschaft nicht verpflichtet ist, ihre Abbruchkündigung durch konkrete Angaben zum geplanten Neubau zu untermauern.
Ebenso wenig erforderlich sind detaillierte Informationen zu den bereits getroffenen oder geplanten Abbruchvorkehrungen. Die Entscheidung, ob die Liegenschaft künftig selbstständig bewirtschaftet oder in ein grösseres Bauprojekt integriert werden soll, liegt allein beim Eigentümer bzw. der Vermieterschaft.
Vor diesem Hintergrund ist die Kündigung auch nicht auf Vorrat erfolgt und ist somit rechtsgültig.
BGer 4A_576/2024 vom 29. April 2025
