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Ständerat bleibt auf der richtigen Spur

11.01.2024 HEV Schweiz

Der Ständerat hat am 14. Dezember 2023 erneut die Vorlage zur Abschaffung der «Eigenmiete»-Steuer beraten und hält am Beschluss von 2021 fest. Der private Schuldzinsabzug soll bis maximal 70 % der steuerbaren Vermögenserträge möglich bleiben.

In der Wintersession 2023 hat der Ständerat zum zweiten Mal die Vorlage zur Abschaffung der «Eigenmiete»-Steuer beraten. Das Ergebnis: Die kleine Kammer hält an ihrem Beschluss von 2021 fest. Der private Schuldzinsabzug soll bis maximal 70 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge möglich bleiben. Zudem soll die Besteuerung des Eigenmietwertes zumindest vorerst nur bei selbstgenutzten Erstwohnungen abgeschafft werden. Damit bleiben die beiden Differenzen zum Nationalrat bestehen. 

Der HEV Schweiz ist erfreut über den klaren Beschluss des Ständerates für eine verfassungs- und systemkonforme Umsetzung der Revision der Wohneigentumsbesteuerung. Nur eine solche hat eine zeitnahe Realisierungschance. Beide Räte hatten das Bundesgesetz über die Wohneigentumsbesteuerung bereits grundsätzlich unterstützt. Damit soll das geltende System der Wohneigentumsbesteuerung revidiert werden. Die Vizepräsidentin des HEV Schweiz, Ständerätin Brigitte Häberli-Koller, wies in ihrem Votum erneut auf die Belastung der Eigentümer hin und erklärte, warum die seit Jahrzehnten umstrittene Erhebung der Besteuerung einer fiktiven «Eigenmiete» für das selbstgenutzte Eigenheim abgeschafft werden muss.

Differenzbereinigung

Allerdings bestehen zwischen den Beschlüssen von National- und Ständerat in zwei Punkten Differenzen, die nun bereinigt werden müssen. Konkret geht es um die Höhe des Abzugs für private Schuldzinsen, wenn ein Vermögensertrag versteuert werden muss, und um die Frage, ob die «Eigenmiete» auch für selbstgenutzte Zweitliegenschaften abgeschafft werden soll. Der HEV Schweiz ist erfreut, dass der Ständerat weiterhin hinter seinem Beschluss hinsichtlich des Schuldzinsabzugs steht und sich für eine systemkonforme Umsetzung ausspricht. Ein Abzug für private Schuldzinsen in Höhe von maximal 70 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge, wie ihn der Ständerat nun ein zweites Mal unterstützt, ist eine angemessene Lösung. Damit wird gewährleistet, dass keine anderen Eigentümer, etwa private Vermieter von Renditeliegenschaften, bestraft werden, denn: Wer einen Ertrag (beispielsweise Mieteinnahmen) versteuert, muss auch die damit verbundenen Kosten für die Schuldzinsen abziehen können. Zum anderen wird die Reduktion des heute bestehenden Schuldzinsabzugs (bis zu 100 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge plus weitere Fr. 50 000.–) zu einer Entlastung der allgemeinen Privatverschuldung in der Schweiz führen. Ein Abzug von nur maximal 40 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge, wie das der Nationalrat fordert, bestraft die privaten Vermieterinnen und Vermieter mit höherer Verschuldung.

Hinsichtlich der Frage der Zweitliegenschaften hält der Ständerat weiterhin am Ursprungsgedanken des Vorstosses fest und will die «Eigenmiete» in einem ersten Schritt nur für selbstbewohntes Wohneigentum am Hauptwohnsitz abschaffen. Die Zweitliegenschaften können dann in einem zweiten Schritt in Angriff genommen werden, denn hier gibt es durch die drohenden Steuerausfälle seitens der Tourismuskantone Gegenwind, was die gesamte Vorlage gefährden kann. Ein entsprechender Vorstoss zur Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften kann das Problem lösen und wurde auch bereits durch beide Kommissionen unterstützt. Allerdings ist dafür eine Verfassungsänderung und damit eine Volksabstimmung notwendig, die zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung führen würde. 

Wie geht es jetzt weiter?

Die Vorlage geht nun wieder zur Vorberatung der beiden Differenzen in die nationalrätliche Kommission und dann in den Nationalrat. Der HEV Schweiz wird sich weiterhin für eine systemkonforme und ausgewogene Vorlage zur Abschaffung der «Eigenmiete»-Steuer einsetzen.

Wann könnte der Systemwechsel in Kraft treten? Dazu lassen sich aktuell keine konkreten Aussagen machen. Zum einen ist offen, wie viel Zeit die Differenzbereinigung zwischen den Räten noch in Anspruch nehmen wird. Zum anderen steht die Frage eines möglichen Referendums im Raum, was das Ganze nochmals um ein bis zwei Jahre verzögern könnte. Zudem ist es sehr wahrscheinlich, dass es aufgrund der Komplexität der Änderung des Steuergesetzes zu einer Übergangsfrist kommen wird, zumal die Kantone ja auch die kantonalen Steuergesetze anpassen müssen.