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Zweitwohnungen: eine touristisch bewirtschaftete Einlegerzweitwohnung darf grösser als die Hauptwohnung sein

14.08.2024

Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 1. März 2024 entschieden, dass touristisch genutzte Einliegerwohnungen flächenmässig nicht kleiner sein müssen als die Hauptwohnung. Massgeblich ist, ob der ortsansässige Eigentümer eine aktive Gastgeberrolle ausüben kann.

Im vorliegenden Fall reichte der Eigentümer im November 2019 ein Baugesuch für ein Mehrfamilienhaus in Zermatt ein, das neben einer Hauptwohnung auch drei Einliegerwohnungen umfasste. Nach Einsprüchen der Nachbarn, die die Grösse der Einliegerwohnungen kritisierten, bestätigten sowohl die Gemeinde Zermatt als auch das Kantonsgericht Wallis die Baugenehmigung.

Das Gericht betonte, dass das Zweitwohnungsgesetz (ZWG) den Bau neuer Wohnungen in Gemeinden mit einem hohen Anteil an Zweitwohnungen reguliert. Es sei jedoch nicht vorgeschrieben, dass Einliegerwohnungen kleiner als die Hauptwohnung sein müssen. Entscheidend sei, dass ortsansässige Eigentümer die Möglichkeit haben, eine aktive Gastgeberrolle zu übernehmen und die Wohnungen touristisch zu nutzen.

Das Gericht hob hervor, dass das Gesetz darauf abzielt, „warme Betten“ zu schaffen, also Wohnungen, die tatsächlich genutzt werden, um dem Problem der „kalten Betten“ (ungenutzte Zweitwohnungen) entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang wurde die Zulässigkeit von bis zu vier Einliegerwohnungen bestätigt, solange der Eigentümer die Betreuung der Gäste selbst gewährleisten kann.

Im Ergebnis wurde das Bauvorhaben von D. mit den drei Einliegerwohnungen als zulässig erachtet, da der Eigentümer in der Lage ist, die Betreuung der Gäste zu übernehmen und die Wohnungen entsprechend zu nutzen.

Bundesgerichtsurteil 1C_252/2022 vom 1. März 2024